Gesetze

Die Informationen zum rechtlichen Teil dienen als Anhaltspunkte, ohne Gewähr. Es handelt sich um ein Arbeitsinstrument, das Nutzerinnen und Nutzer nicht davon befreit, die offiziellen Sammlungen der Gesetzestexte und der Rechtssprechung hinzuzuziehen.

Nach dem Arbeitsgesetz (ArG, Art. 29 bis 32), dem Berufsbildungsgesetz (BBG, Art. 10 Abs. 11) und dem Obligationenrecht (Art. 3282), ist es die Pflicht des Arbeitgebers3, die körperliche und psychische Gesundheit der jugendlichen Auszubildenden zu schützen. Angesprochen sind Sicherheitsaspekte, die körperliche Integrität der Jugendlichen und die erzieherische Pflicht der oder des Ausbildungsverantwortlichen.

Das Gesetz hält ausdrücklich fest, dass der Arbeitgeber die Gefährdung von Jugendlichen dem gesetzlichen Vertreter zu melden hat (ArG, Art. 32 Abs. 1). Im Weiteren gilt für alle Arbeitnehmenden, also auch für Auszubildende, dass sie sich während der Arbeit weder mit Alkohol noch mit anderen psychoaktiven Substanzen berauschen dürfen, wenn sie dadurch sich selbst oder andere gefährden (Verordnung über die Unfallverhütung, Art. 11 Abs. 34). Im Weiteren gilt für alle Arbeitnehmenden, also auch für Auszubildende, dass sie sich während der Arbeit weder mit Alkohol noch mit anderen psychoaktiven Substanzen berauschen dürfen, wenn sie dadurch sich selbst oder andere gefährden (Verordnung über die Unfallverhütung, Art. 11 Abs. 5):

 

1„Die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis und der schulischen Bildung räumen den Lernenden angemessene Mitspracherechte ein.“ 
2Abs. 1 „Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen.“
Abs. 2 „Er hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haushaltes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung ihm billigerweise zugemutet werden kann.“
3Diese Website ist darauf bedacht, geschlechtergerechte Formulierungen zu verwenden. Wo Inhalte von Gesetzestexten zitiert werden, wird die darin verwendete männliche Form übernommen. Die Bezeichnungen beziehen sich jedoch immer auf Angehörige beider Geschlechter.
4„Erkrankt der Jugendliche, erleidet er einen Unfall oder erweist er sich als gesundheitlich oder sittlich gefährdet, so ist der Inhaber der elterlichen Gewalt oder der Vormund zu benachrichtigen. Bis zum Eintreffen ihrer Weisungen hat der Arbeitgeber die gebotenen Massnahmen zu treffen.
5 „Der Arbeitnehmer darf sich nicht in einen Zustand versetzen, in dem er sich selbst oder andere Arbeitnehmer gefährdet. Dies gilt insbesondere für den Genuss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln.“