FAQ
Informationen zum Thema Alkohol
Von einem massvollen, risikoarmen Alkoholkonsum spricht man bei einem Konsum von nicht mehr als zwei Standardgläsern pro Tag bei Männern und nicht mehr als einem Standardglas pro Tag bei Frauen. Dieser Richtwert gilt für gesunde erwachsene Personen. Ein Konsum gilt dann als risikoarm, wenn die Person nicht nur mit Mass, sondern auch der Situation angepasst trinkt.
Ja. Frauen haben in der Regel mehr Körperfett und weniger Körperwasser als Männer. Alkohol löst und verteilt sich in Wasser besser als in Fett. Bei gleichem Körpergewicht und dem Konsum gleicher Mengen Alkohol ist die Blutalkoholkonzentration der Frau somit höher als diejenige des Mannes. Zudem bauen Frauen Alkohol langsamer ab, da sie über eine geringere Menge alkoholabbauender Enzyme verfügen.
Anzeichen für eine Alkoholabhängigkeit sind: Nicht mehr auf Alkohol verzichten können, den Konsum nicht mehr kontrollieren können, steigende Konsummenge (Toleranzbildung), Entzugssymptome beim Absetzen oder Reduzieren des Konsums, Vernachlässigung anderer Interessen, Weitertrinken trotz schädlicher Folgen. Alkoholabhängigkeit ist eine Krankheit, die nur von einer spezialisierten Fachperson diagnostiziert werden kann.
Personen, die Probleme mit ihrem Alkoholkonsum haben, leugnen diese häufig. Sie sind der festen Überzeugung, ihr Konsumverhalten unterscheide sich nicht von dem anderer Personen, und glauben, jederzeit mit dem Trinken aufhören zu können, wenn sie es nur wollten. Es handelt sich beim Leugnen um einen Abwehrmechanismus, der dazu dient, Distanz zu schaffen zu einer schwer akzeptierbaren Tatsache: der Tatsache, abhängig zu sein.
Co-Abhängigkeit ist ein Bündel von Verhaltensweisen und Reaktionen, mit denen Nahestehende der abhängigen Person helfen möchten, die jedoch schliesslich dazu führen, dass die Nahestehenden selbst krank werden, ohne dass sich die Situation nachhaltig verbessert.
Alkohol am Arbeitsplatz: Ein vielschichtiges Thema
Alkoholbedingte Probleme am Arbeitsplatz verursachen beträchtliche wirtschaftliche Kosten für das Unternehmen: Absentismus, Produktivitätsverlust, mangelnde Zuverlässigkeit, Risiken für die Gesundheit etc. wirken sich negativ auf die Betriebskosten aus.
Verschiedenen internationalen Studien und Untersuchungen zufolge spielt Alkohol bei ca. 15 bis 25% der Arbeitsunfälle eine Rolle.
Folgende Arbeitsbedingungen können Alkoholkonsum am Arbeitsplatz begünstigen: Häufiger Kontakt zu Klientinnen und Klienten, Einzelarbeitsplätze, Nachtarbeit, schwere körperliche Arbeit.
Auf diese Frage gibt es keine einfache und allgemein gültige Antwort. Faktoren wie familiäre Probleme, die genetische Disposition, ungünstige Verhältnisse in der Kindheit oder Stress bei der Arbeit können dazu führen, dass jemand am Arbeitsplatz Alkohol konsumiert.
Mit der Arbeit verbundene Stressfaktoren können zu einem problematischen Konsumverhalten am Arbeitsplatz und in der Freizeit beitragen. Mit Stress allein lässt sich ein problematischer Konsum jedoch nicht erklären.
Gesetze
Es gibt kein Bundesgesetz, das den Alkoholkonsum am Arbeitsplatz verbietet, aber es gibt einen Gesetzesartikel, der es der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber erlaubt, eine Vorschrift zum Verbot oder zur Einschränkung des Konsums zu machen. Die Zahl der Unternehmen, die aus Sicherheitsgründen und zur Vorbeugung von Berufsunfällen und –krankheiten interne Vorschriften bezüglich des Alkoholkonsums einführen, nimmt stetig zu.
Da Arbeitgebende bei Unfällen am Arbeitsplatz zunehmend zur Verantwortung gezogen werden, können sich Vorgesetzte veranlasst sehen, Alkoholtests durchzuführen. Solche Tests sind mit dem Persönlichkeitsschutz jedoch nicht vereinbar. Damit ein Test durchgeführt werden kann, braucht es entweder das Einverständnis der betroffenen Person oder eine entsprechende Bestimmung im Betriebsreglement. In jedem Fall dürfen solche Tests nur in Betracht gezogen werden, wenn ein tatsächliches Sicherheitsrisiko besteht.
Im Falle eines alkoholbedingten Arbeitsunfalls können Arbeitgeber/-innen und direkte Vorgesetzte zur Rechenschaft gezogen werden, insbesondere dann, wenn sie nicht alles unternommen haben, um solche Unfälle zu verhindern. Arbeitgebende können bei einem Unfall zivil- wie strafrechtlich belangt werden. Auch direkte Vorgesetzte können strafrechtlich belangt werden, wenn eine Unterlassung ihrerseits den Arbeitsunfall begünstigt hat.
Eine Kündigung wegen Alkoholproblemen gilt als missbräuchliche Kündigung. Hingegen kann jemand entlassen werden, wenn seine Arbeitsleistungen nicht mehr den Vorgaben des Pflichtenhefts entsprechen.
Es besteht keine gesetzliche Verantwortung, doch viele Unternehmen sind heute darauf bedacht, an Apéros übermässigem Konsum vorzubeugen und auch nichtalkoholische Getränke anzubieten. Bei intern oder extern durchgeführten Personalfesten treffen viele Unternehmen Massnahmen, um auch Mitarbeitenden, die viel Alkohol getrunken haben, eine sichere Heimkehr zu ermöglichen.
Die aktuelle gerichtliche Praxis zeigt indessen, dass Unternehmen bei einem alkoholbedingten Unfall nach Verlassen des Arbeitsplatzes oder eines Personalfests eher nicht zur Verantwortung gezogen werden.
Alkoholpräventionsprogramm im Unternehmen
Es gibt mindestens fünf gute Gründe für die Einführung eines betrieblichen Alkoholpräventionsprogramms: die Reduktion verdeckter Kosten, die Erhöhung der Arbeitssicherheit, die Anwendung des Gesetzes zum Schutz der Gesundheit der Mitarbeitenden, die Verbesserung des Arbeitsklimas und das Wahrnehmen sozialer und ethischer Verantwortung.
Bei der Erarbeitung eines Alkoholpräventionsprogramms ist es wichtig, das berufliche Umfeld, die Geschichte und die Kultur des Unternehmens zu berücksichtigen. Damit das Präventionsprogramm Wirkung zeigt, sollten die Verantwortlichen sich die Unterstützung möglichst vieler Mitarbeitendenden sichern.
Selbst wenn ein Präventionsprogramm viele Vorteile hat (Sicherheit, Kohärenz, Verantwortung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers, Transparenz der Massnahmen), ist mit Widerstand zu rechnen. Damit Unternehmen diesen und anderen Schwierigkeiten begegnen können, hat Sucht Schweiz einen Leitfaden zusammengestellt.
Auf welche Auffälligkeiten im Arbeitsverhalten kann man sich stützen?
Vorgesetzte haben aufgrund ihrer Funktion die Pflicht, im Interesse der Sicherheit zu intervenieren, wenn der Verdacht besteht, dass eine/r der Mitarbeitenden unter Alkoholeinfluss steht. Grund der Intervention ist die Arbeitsunfähigkeit des/der Mitarbeitenden, nicht der Alkoholkonsum an sich.
Übermässiger Alkoholkonsum, insbesondere am Arbeitsplatz, bleibt ein Tabuthema. Vorgesetzte haben häufig das Gefühl, die Privatsphäre des Gegenübers zu verletzen, wenn sie das Thema ansprechen. Die Betroffenen selbst sind oft der Ansicht, sie hätten kein Problem.
Co-abhängiges Verhalten am Arbeitsplatz kann verschiedene Formen annehmen: Sympathie oder Empathie der Mitarbeitenden gegenüber der betroffenen Person; Anpassung an ihr problematisches Verhalten; unreflektiertes Akzeptieren der Situation; Verheimlichen von Fehlern der betroffenen Person; Beschützen und schliesslich „Gesetz des Schweigens“.
Um zu vermeiden, dass die betroffene Person eine Abwehrhaltung einnimmt, sollte man vermeintlich eindeutige körperliche Anzeichen eines Alkoholproblems wie Alkoholgeruch, rote Augen, Zittern usw. nicht ansprechen.
Stattdessen sollte man sich auf Auffälligkeiten auf der beruflichen Ebene konzentrieren, die man über einen gewissen Zeitraum hinweg beobachtet hat. Gemeint sind konkrete Veränderungen in Arbeitsverhalten und Leistung.
Die Auffälligkeiten im Arbeitsverhalten können die Fehlzeiten, aber auch die Arbeitsqualität und -leistung, das Verhalten oder das Erscheinungsbild betreffen.
Es ist jedoch Vorsicht geboten. Auffälligkeiten im Arbeitsverhalten müssen nicht unbedingt mit einem problematischen Alkoholkonsum in Verbindung stehen. Sie können auch Anzeichen anderer Schwierigkeiten sein, zum Beispiel einer Krankheit oder familiärer bzw. persönlicher Probleme. Aber auch in diesem Fall werden die Veränderungen zu einem Problem auf der beruflichen Ebene, wenn sie während längerer Zeit fortdauern.