Gemäss Artikel 82 des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) ist der Arbeitgeber1 verpflichtet, alle notwendigen Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zu treffen2. Auf den Alkoholkonsum bezogen bedeutet das: Ein Arbeitgeber, der einen Mitarbeiter wissentlich „berauscht“ arbeiten lässt, hat nicht alle notwendigen Unfallverhütungsmassnahmen getroffen und daher gegen den UVG-Artikel 82 verstossen. (Dies gilt im Übrigen auch für den Konsum von anderen psychoaktiven Substanzen.)
Was soll ein Vorgesetzter/eine Vorgesetzte tun, wenn er/sie vermutet oder feststellt, dass ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin nicht voll arbeitsfähig ist? Da die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber die Verantwortung dafür trägt, dass die Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden, muss sie / er einschreiten und sicherstellen, dass die betreffende Person die Arbeit erledigen kann, ohne sich oder andere in Gefahr zu bringen. Falls die Sicherheit gefährdet ist, sind Vorgesetzte verpflichtet, den/die Mitarbeiter/-in nach Möglichkeit an einen ungefährlichen Arbeitsplatz zu versetzen oder ihn/sie nach Hause zu begleiten bzw. begleiten zu lassen, da eine Person, die infolge Alkoholkonsums unfähig ist, ihre Arbeit auszuführen, auch kein Fahrzeug lenken darf.