Wird einem Arbeitnehmer, der
alkoholabhängig ist oder ein
Alkoholproblem hat, gekündigt, wirft dies heikle Fragen auf. Die Rechtmässigkeit
einer solchen Kündigung hängt von den genauen Umständen des Einzelfalls ab.
Der dabei gewählte Wortlaut ist massgeblich.
Eine Kündigung ist missbräuchlich, wenn sie einzig und allein auf der Tatsache
gründet, dass der Arbeitnehmer alkoholabhängig ist, d. h. ohne dass seine Alkoholabhängigkeit
Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit hat. Nicht missbräuchlich ist eine Kündigung
hingegen, wenn die Alkoholabhängigkeit die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und
der Kündigungsgrund entsprechend formuliert wird: „Weil Ihre Arbeitsleistung
eindeutig ungenügend ist“. Ist der alkoholabhängige Arbeitnehmer krankgeschrieben,
geniesst er grundsätzlich einen Kündigungsschutz, dank dem die Wirkungen der
Auflösung des Arbeitsvertrags nicht eintreten oder aufgeschoben werden.
Der Persönlichkeitsschutz nach Art. 328 OR, zu dem auch der Schutz der im Unternehmen
beschäftigten Arbeitsnehmer gehört, kann es dem Arbeitgeber gebieten, den Arbeitsvertrag
mit einer alkoholabhängigen Person zu kündigen.