Wenn ein problematischer Alkoholkonsum einer / eines Mitarbeitenden die Arbeitsfähigkeit merklich reduziert, darf die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber verlangen, dass das Verhalten am Arbeitsplatz geändert wird.
Wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung wegen seiner Alkoholabhängigkeit nicht korrekt erbringt, verhält es sich anders. In diesem Fall ist der Arbeitgeber berechtigt, ihn abzumahnen und aufzufordern, sein Verhalten zu ändern. Je nach Schwere der Verfehlungen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber sogar das Recht, den Arbeitsvertrag fristlos aufzulösen, je nach Situation mit oder ohne vorhergehende Verwarnung (Vgl. Art. 337 OR1). Im Sinne eines Entgegenkommens kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch eine Frist zur Änderung seines Verhaltens setzen.
In einer solchen Situation ist eine Behandlungsvereinbarung sinnvoll. Dabei verpflichtet sich der Arbeitnehmer, die erforderlichen Massnahmen zur Verbesserung seiner Arbeitsleistung zu ergreifen, während der Arbeitgeber sich verpflichtet, den Arbeitsvertrag während einer bestimmten Zeitdauer (Mindestvertragsdauer) nicht aufzulösen.