Wenn die Arbeitsleistung einer Person durch deren Alkoholkonsum in keiner Weise beeinflusst wird, darf die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber keine Forderungen bezüglich des Alkoholkonsums in der Freizeit stellen.
Wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung korrekt erbringt und seine Alkoholabhängigkeit [1] damit keinen sichtbaren oder spürbaren Einfluss auf seine Arbeitsleistung hat, darf der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer nicht verlangen, dass er sein Verhalten ändert. Das heisst, eine Vereinbarung darf nicht die Bedingung enthalten, dass der Arbeitnehmer mit dem Trinken aufhört und sich dazu in Behandlung begibt. Denn es besteht die Gefahr, dass eine solche Vereinbarung als nichtig erklärt wird (vgl. Art. 20 Abs. 1 OR1), falls ihr Inhalt als sittenwidrig erachtet wird, weil die Vereinbarung eine übermässige Bindung des Arbeitnehmers mit sich bringt (Art. 27 Abs. 2 ZGB2).
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[1] https://www.alcoolautravail.ch/de/konsumverhalten-der-schweizer-wohnbevoelkerung-165