Kürzung der Versicherungsleistungen

Kommt es während der Arbeitszeit in berauschten Zustand zu einem Unfall mit einem Fahrzeug oder mit einer Maschine, können die Versicherungsleistungen gekürzt werden, sofern ein eindeutiger kausaler Zusammenhang zwischen dem Suchtmittelkonsum und dem Unfall nachgewiesen werden kann.

Im Bereich der Unfallverhütung unterscheidet das Gesetz zwischen Berufsunfällen und Nichtberufsunfällen.

Bei einem Arbeitsunfall, selbst wenn er durch Alkohol verursacht wurde (grobe Fahrlässigkeit gemäss Art. 37 Abs. 2 UVG1), besteht Anspruch auf die Versicherungsleistung, wenn die Gesundheitsschädigung/der Tod nicht absichtlich herbeigeführt wurde (Art. 21 Abs. 1 ATSG) und kein Verbrechen oder Vergehen vorliegt. Bei Verbrechen bzw. Vergehen werden die Leistungen jedoch auch bei der nicht vorsätzlichen Ausübung gekürzt und im Extremfall sogar verweigert. Ist der Unfall auf das Führen eines Fahrzeugs oder einer Maschine in angetrunkenem Zustand zurückzuführen, können die Geldleistungen, d. h. die Taggelder oder Renten, gekürzt werden, sofern ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Alkoholkonsum gegeben ist. Die Behandlungskosten sind davon nicht betroffen (Art. 37 Abs. 3 UVG2).

Ist Alkoholeinfluss die Ursache eines Nichtberufsunfalls, kann dem Versicherten die Leistung verweigert oder gekürzt werden, selbst wenn kein Verbrechen oder Vergehen vorliegt. Grobe Fahrlässigkeit oder eine als Wagnis geltende Handlung reichen für eine solche Massnahme bereits aus. Gemäss Art. 50 UVV gilt als Wagnis jede Handlung, bei der „sich der Versicherte einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne die Vorkehrungen zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken"3. Unangemessener und übermässiger Alkoholkonsum kann unter diese Definition subsumiert werden und die Verweigerung von Geldleistungen nach sich ziehen.

 

1„In Abweichung von Artikel 21 Absatz 1 ATSG werden in der Versicherung der Nichtberufsunfälle die Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, gekürzt, wenn der Versicherte den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die Kürzung beträgt jedoch höchstens die Hälfte der Leistungen, wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalls für Angehörige zu sorgen hat, denen bei seinem Tode Hinterlassenenrenten zustehen würden.“
2„Hat der Versicherte den Unfall bei nicht vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt, so können ihm in Abweichung von Artikel 21 Absatz 1 ATSG die Geldleistungen gekürzt oder in besonders schweren Fällen verweigert werden. Hat der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalles für Angehörige zu sorgen, denen bei seinem Tode Hinterlassenenrenten zustünden, so werden Geldleistungen höchstens um die Hälfte gekürzt. Stirbt er an den Unfallfolgen, so können die Geldleistungen für die Hinterlassenen in Abweichung von Artikel 21 Absatz 2 ATSG ebenfalls höchstens um die Hälfte gekürzt werden.“
3SUVA - Suchtmittel am Arbeitsplatz aus rechtlicher Sicht“