Kündigung

Eine Alkoholabhängigkeit ist kein ausreichender Grund jemandem die Stelle zu kündigen. Eine Kündigung ist dann möglich, wenn die Arbeitsleistungen mangelhaft sind.

Wird einem Arbeitnehmer, der alkoholabhängig ist oder ein Alkoholproblem hat, gekündigt, wirft dies heikle Fragen auf. Die Rechtmässigkeit einer solchen Kündigung hängt von den genauen Umständen des Einzelfalls ab. Der dabei gewählte Wortlaut ist massgeblich.

Eine Kündigung ist missbräuchlich, wenn sie einzig und allein auf der Tatsache gründet, dass der Arbeitnehmer alkoholabhängig ist, d. h. ohne dass seine Alkoholabhängigkeit Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit hat. Nicht missbräuchlich ist eine Kündigung hingegen, wenn die Alkoholabhängigkeit die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und der Kündigungsgrund entsprechend formuliert wird: „Weil Ihre Arbeitsleistung eindeutig ungenügend ist“. Ist der alkoholabhängige Arbeitnehmer krankgeschrieben, geniesst er grundsätzlich einen Kündigungsschutz, dank dem die Wirkungen der Auflösung des Arbeitsvertrags nicht eintreten oder aufgeschoben werden.

Der Persönlichkeitsschutz nach Art. 328 OR, zu dem auch der Schutz der im Unternehmen beschäftigten Arbeitsnehmer gehört, kann es dem Arbeitgeber gebieten, den Arbeitsvertrag mit einer alkoholabhängigen Person zu kündigen.